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Satzung des Fördervereins
04/04/2011 3:59 pm

Administrator
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Anmeldung: 04 / 04 / 2011
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Förderverein der Jugendabteilung des Linner SV e.V.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen Förderverein der  Jugendabteilung des Linner SV 2011 e.V.
2.     Der Verein hat seinen Sitz in 47809 Krefeld und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen.
3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Jugendabteilung des Linner SV 1918 e.V.
2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln in Form von Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Jugend Fußballabteilung des Linner SV 1918 e.V. sowie die unmittelbare Unterstützung bedürftiger Spieler/-innen erfolgen, aber auch dadurch, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.
3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.     Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Der Verein ist ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Eine Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
2.     Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3.     Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Sie ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, des Weiteren durch Auflösung des Vereins.
2.     Der Austritt ist dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich zu erklären. Bei Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht.
3.     Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Der Beschluss ist endgültig, schon gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.     Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2.     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgehalten.
3.     Ordnungsgemäß erhobene Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.     der Vorstand
2.     die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Geschäftsführer / in
dem Kassierer / in
dem Schriftführer / in

1.     Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3.     Ist der Vorstand nicht mehr handlungsfähig, muss der Jugendvorstand des Linner SV 1918 e.V. innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung für Neuwahlen einberufen.
4.     Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Vorstands werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen obliegt ihm die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Über die Verwendung der Mittel darf der Vorstand bis zu einer Höhe von EUR 2.000,00 pro Förderprojekt entscheiden.
6.     Der Vorstand kann für die Umsetzung seiner Aufgaben und Ziele Beisitzer benennen. Die Beisitzer haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Diese soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand schriftlich (Email und Aushang) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen mit der Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn dies der Vorstand im Vereinsinteresse für notwendig hält oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
3.     Jedes Mitglied ist berechtigt, Ergänzungen zur Tagesordnung zu beantragen. Die Anträge müssen dem Vorstand schriftlich mindestens 2 Woche vor der Versammlung vorliegen.
4.     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.     Wahl des Vorstands
b.     Wahl der Kassenprüfer
c.     Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer
d.     Entlastung des Vorstands
e.     Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f.     Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g.     Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
5.     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 50 % + 1 Stimme der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.     Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
7.     Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
8.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Kassenprüfung

Über die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Fördervereins

1.     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
2.     Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
3.     Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Jugend Fußballabteilung des Linner SV 1918 e.V. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fußballsports im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
4.     Sollte die Jugend Fußballabteilung des Linner SV 1918 e.V. nicht mehr existieren, kann der Verein das Vermögen an eine Organisation mit einem vergleichbaren Zweck übertragen, die die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in vollem Umfang erfüllt. Die Beschlussfassung hierzu bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.
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